Leistungen i. S. d. § 6 Abs. 4 StBerG I Verbuchung der laufenden Geschäftsfälle I laufende Lohnabrechnung I Betriebswirtschaftliche Beratung
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Die GmbH in der Krise

Ihre Pflichten als Geschäftsführer

Als gesetzlicher Vertreter der GmbH vertreten Sie die Gesellschaft gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind verpflichtet, die Geschäfte immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Die gilt besonders in der Unternehmeskrise. Aber auch bei den ersten Anzeichen einer möglichen Krise wie z. B. Liquiditätsengpässen, müssen Sie sofort reagieren. Bei Pflichtverletzungen riskieren Sie, für entstandene Schäden in die persönliche Haftung genommen zu werden.

 

Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie wissen, welchen Haftungsrisiken Sie persönlich ausgesetzt sind und welche Möglichkeit es gibt, die Insolvenz und damit auch Ihre eigene Inanspruchnahme von Gläubigern zu vermeiden. 

Sie sind verpflichtet unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen, nach Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung der GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

 

Auch Ihre Gläubiger sind berechtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zulässig ist dies, wenn Ihre Gläubiger seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. 

 

Zudem kann das Finanzamt jederzeit wegen rückständiger Steuerzahlungen einen Insolvenzantrag stellen.

 

Kommen Sie Ihren Verpflichtungen bei Insolvenzreife der GmbH nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, riskieren Sie eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. 

Vorbeugende Maßnahmen

Sie sind verpflichtet, ein Risikomanagement in Ihrem Unternehmen zu installieren, um sich jederzeit über die finanzielle und wirtschaftliche Lage der GmbH informieren zu können.

 

Ihre Basis ist eine zeitnahe und ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung, die Ihnen einen umfassenden Überblick liefert. Eine frühzeitige Erstellung des Jahresabschlusses hilft Ihnen, die Entwicklung Ihres Unternehmens zu erkennen und zu steuern.

 

Das Kapitalerhaltungsgebot muss eingehalten werden. Auszahlungen aus dem zur Aufrechterhaltung des Stammkapital erforderlichen Vermögen der Gesellschaft an Gesellschafter oder Geschäftsführer sind nicht zulässig, soweit dadurch eine bilanzielle Unterdeckung oder Überschuldung herbeigeführt oder vertieft wird.

 

Eine Berechnung und Überwachung des Bedarfs an liquiden Mitteln und eine entsprechende Liquiditätsplanung ist in der Krise Ihr wichtigstes Instrument.

Insolvenzprüfung

Ihr Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. 

 

Ist die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich, muss, auch wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des Unterehmens übersteigen, zunächst kein Insolvenzantrag gestellt werden. 

 

Nur bei negativer Überschuldungsbilanz und bei negativer Fortführungsprognose liegt eine rechtliche Überschuldung vor und Sie sind zum Insolvenzantrag verpflichtet. 

 

Ihr Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

 

Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn die GmbH innerhalb der folgenden drei Wochen die erforderlichen Zahlungsmittel beschaffen kann. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, kann regelmäßig von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Beträgt die Liquiditätslücke mehr als 10 %, ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

 

Als Geschäftsführer müssen Sie sich mindestens wöchentlich über den Liquiditätsstatus Ihrer GmbH informieren. Ist absehbar, dass es sich nicht nur um eine Zahlungsstockung handelt, sondern dass die Zahlungsunfähigkeit droht, muss umgehend der Insolvenzantrag gestellt werden.  

 

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie damit rechnen, dass die GmbH in nächster Zeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. 

 

Maßnahmen des Geschäftsführers in der Krise

Ist die Hälfte des Stammkapitals der GmbH aufgebraucht, müssen Sie unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. 

 

Sie müssen für den Erhalt der Masse sorgen. Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist keine Lieferungen oder Leistungen aus dem Vermögen der GmbH erfolgen, die die Masse schmälern und die Insolvenzquote der Gläubiger in einem späteren Verfahren veringern würden. Weitere Ausgaben sind auf ein Minimum zu beschränken.

 

Beseitigen Sie, wenn möglich, die rechtliche Überschuldung durch Rangrücktrittsvereinbarungen, Forderungsverzichte oder Kapitalerhöhungen.

 

Ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Schliessen Sie Stundungsvereinbarungen mit Ihren Gläubigern und prüfen Sie sämtliche Maßnahmen zur Liquiditätsgewinnung. 

 

Prüfen Sie die Sanierungsfähigkeit Ihres Unternehmens innerhalb der Drei-Wochen-Frist. Durch erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen entfällt der Insolvenzgrund und somit auch die Antragspflicht.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Verzögert sich der Insolvenzantrag über die gesetzliche Frist hinaus, stellt dies eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar. In der Krise handeln Sie als Geschäftsführer bereits pflichtwidrig, wenn Sie nicht in Lage sind, selbst die Insolvenzreife zutreffend zu beurteilen und es unterlassen, sich fachkundig beraten zu lassen. 

 

Im Insolvenzverfahren muss der Verwalter zugunsten aller Gläubiger prüfen, ob Sie als Geschäftsführer in der Vergangeheit Ihre Pflichten vollständig erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, wird der Insolvenzverwalter Schadenersatz von Ihnen fordern.

 

Wenn Sie als Geschäftsführer für Darlehen oder Kontokorrentkredite persönlich gebürgt haben, werden die betroffen Banken Zins- und Tilgungszahlungen für die Kredite der GmbH von Ihnen verlangen.

 

Gläubiger, die offenen Forderungen gegen die GmbH haben, können Einblick in die Insolvenzakte nehmen und prüfen, ob Sie als Geschäftsführer den Insolvenzantrag verspätet gestellt haben und ggf. Ersatz des Quotenschadens verlangen.

 

Bei Verletzung der Kapitalschutzvorschriften, der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften sowie der Auskunftspflichten haften Sie als Geschäftsführer auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern.

 

Für Steuerschulden der GmbH haften Sie als Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt unmittelbar. Lohnsteuer muss in vollem Umfang abgeführt werden. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, sind die Netto-Löhne zu kürzen. Zahlt die GmbH die Lohnsteuer nicht bei Fälligkeit, handeln Sie als Geschäftsführer grob fahrlässig. Auch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit Sie als Geschäftsführer nicht von der Haftung. 

 

Werden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife nicht abgeführt, haften Sie als Geschäftsführer. 

 

Strafrechtliche Folgen drohen Ihnen als Geschäftsführer u. a. bei Betrug, Gläubigerbegünstigung, Bankrott, Veruntreuung und Steuerhinterziehung.

Merkblatt

Ausführliche Informationen habe ich für Sie in diesem Merkblatt zusammen gestellt.

Merkblatt GmbH in der Krise.pdf
PDF-Dokument [191.1 KB]

Wenn Sie noch Fragen haben oder Hilfe bei der Planung und Durchführung Ihrer Sanierungsmaßnahmen benötigen, freue ich mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

Hier finden Sie mich

Stephanie Ballhorn

Bilanzbuchhalterin

KMU Fachberaterin Sanierung®

Klosterstraße 22
31737 Rinteln

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